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Neuigkeiten/Informationen
Recht & Gesetz Der Steuerbonus für kostengünstige Malerarbeiten bei der Instandsetzung und Modernisierung. Der Steuerbonus gilt ab dem 01.01.2009. Sparen Sie im Jahr bis zu 1200,00 Euro bei Handwerkerleistungen. Dies ist im Bereich Privathaushalt, selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung und Mietwohnung. Voraussetzung für den Erhalt des Steuerbonus sind: Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer Arbeitskosten müssen als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen sein. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht zu berücksichtigen. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden. Ein Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes in Form einer Überweisung oder eines Kontoauszuges ist unbedingt erforderlich. Der Steuerbonus beträgt max. 20 % von 6000,00 Euro der Arbeitskosten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, d. h. maximal 1200,00 Euro. Der Betrag kann max. einmal pro Jahr und Haushalt in Anspruch genommen werden. Ein weiterer Steuerbonus ist möglich, wenn vom Malerbetrieb auch Reinigungsarbeiten oder Umzugsarbeiten (im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistung) in Anspruch genommen werden und eine getrennte Rechnungsstellung erfolgt. Der Steuerbonus ist nicht erhältlich, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Quelle: Bolst/2012
Gesundheit Schimmel in Innenräumen ist ein gesundheitliches Risiko. Kleinkinder, imunschwache und ältere Menschen können sich eine Infektion der Atemwege zuziehen und sogar an Asthma erkranken. Deshalb sollte bei Schimmel sofort reagiert werden. Schimmel entsteht meist durch eine erhöhte Luftfeuchtigkeit und organische Verschmutzungen. Staub ist im Innenbereich immer vorhanden und ein optimaler Nährboden für Schimmelpilze. Hinzu kommen oft eine schlechte oder gar keine Wärmedämmung der Außenwände, undichte Rohrleitungen, aufsteigende Feuchtigkeit oder unzureichende Lüftung oder Beheizung. Dies kann zu einer höheren Feuchtigkeitsbelastung in Innenräumen führen. Mängel dieser Art sollten vor der Sanierung von Schimmelpilzen erkannt und abgestellt werden. Chemische Mittel sollten nur in geringen Mengen und nach Herstellervorschrift eingesetzt werden. Bei Schimmelproblemen im Innenbereich sollte immer ein Fachmann hinzugezogen werden. Quelle: Bolst/2012 Schlupfloch bei Fassadendämmung - Veröffentlicht von dpa Die Dicke der Dämmstoffe für die Hauswand ist bei Pflichtsanierungen in der Energieeinspar- verordnung vorgeschrieben. Für jene, die freiwillig sanieren wollen, wurde jetzt ein Schlupfloch bekannt. Seit über zwei Jahren gilt die aktuelle Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Wer freiwillig seine Fassade dämmen will, sollte bestimmte Materialstärken einhalten. Doch jetzt wird bekannt: Wenn der Putz dran bleibt, gibt es ein Schlupfloch. Eine Wärmedämmung der Fassade muss 12 bis 16 Zentimeter stark sein - das sieht die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Allerdings wurde nun eine Ausnahme bekannt. Die Vorgaben gelten demnach nicht, wenn ein Wärmedämmverbundsystem auf der Fassade angebracht wird, ohne dass vorher der alte Putz wegkommt. Dann darf die Dämmstärke geringer sein. Das ist ein Vorteil für viele Häuser, die nach einer Dämmung etwa Dachüberstände oder Fensterbänke anpassen müssten, erklärt Roland Falk vom Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg (SAF). Mit der Gesetzeslücke setzte sich im September die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz auseinander - und kam zu dem Schluss, dass seit der letzten EnEV-Änderung im Jahr 2014 diese Ausnahme rechtens ist. Darauf weist Zukunft Altbau hin, ein vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes Informationsprogramm. Sie betrifft nicht nur die Dämmstoffdicke, sondern auch den bislang geltenden Wärmedurchgangskoeffizienten, besser als U-Wert bekannt. Er beträgt maximal 0,24 Watt pro Quadratmeter und Grad Kelvin. Allerdings profitieren von dem Schlupfloch nur Sanierer, die freiwillig dämmen wollen, erklärt Michael Heide vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe in Berlin. Pflicht ist diese Sanierung zum Beispiel für Hausbesitzer, deren Putzfläche zu mehr als zehn Prozent schadhaft ist und bei denen im Zuge des Neuverputzens auch eine Dämmung gemacht werden muss. "Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Hausbesitzer sagen: Eine Dämmung von zehn oder acht Zentimeter würde ich machen, mehr aber nicht", berichtet Falk. Denn dickere Dämmstärken verringern die Dachüberstände, manche Eingangstreppe wird schmaler. Auch Fensterbänke und Regenrinnen müssten teils versetzt werden. Diese Kosten könnten Sanierer sich nun sparen und zu dünneren Dämmungen greifen, so das Argument der SAF. Die Unterschiede bei den Energieeinsparungen hielten sich bei den letzten Zentimetern auch in Grenzen: "Die ersten Zentimeter an der Fassade bringen die meiste Einsparung", erklärt Heide. Der Unterschied von 8 zu 16 Zentimeter Dämmstärke mache daher nicht 50 Prozent, sondern etwa 30 Prozent aus. Andere Experten halten hingegen wenig von dünneren Dämmmaterialien: Solche Platten seien sehr oft unwirtschaftlich, und den geringeren Investitionskosten stehen deutlich höhere Heizkosten gegenüber, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Ähnlich argumentiert auch Philipp Mahler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen : "Der Mehraufwand, den man mit einer dickeren Dämmstärke im Verhältnis zu den Gesamtkosten hat, ist minimal." All das ist immer auch abhängig vom Dämmstoff selbst - denn jeder ist anders. Und es kommt auch darauf an, ob eine Matte, Platte oder Schüttung verwendet wird. Bei der Auswahl der Stoffe rät Heide daher, neben der Art und Dicke des Stoffes auch den Lambda-Wertes zur Wärmeleitfähigkeit zu beachten. Je kleiner der Wert ist, desto besser ist die Wärmedämmung - und desto dünner kann sie auf die Fassade gebracht werden. Der Wert der gebräuchlichen Materialien liegt laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband zwischen 0,025 und 0,040 Watt pro Meter und Kelvin (W/mK). Quelle: dpa (2016) GEFAHRSTOFFVERORDNUNG 2025 Genehmigungen für Abbrucharbeiten, erweiterte Anzeigepflichten Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde zuletzt erst am 02.12.2024 geändert. Die erneute Anpas- sung vom 17. Dezember 2025 wurde durch die Um-setzung der geänderten EU- Asbestrichtlinie Richtlinie (EU) 2023/2668 in nationales Recht erforderlich. Wesentliche Änderungen sind die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten auch im niedrigen und mittleren Risiko und erweiterte Anga- ben zu den Beschäftigten, die im Rahmen der Anzeige von Asbestarbeiten an die Behörde notwendig werden. Genehmigungspflicht auch bei Abbruch-arbeiten im niedrigen und mittleren Risiko Eine wichtige Änderung 2025 ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im mittle-ren und niedrigen Risiko. Der Abbruchbegriff ist in der Gefahrstoffverordnung aktuell so definiert, dass auch teilflächiges Entfernen (z. B. partiell Putz abstemmen, Schlitze fräsen, Dosen setzen, Bohren, …) als Abbruch ausgelegt werden könnte. Deswegen hatte der BV-Farbe zum Referen-tenentwurf entsprechend Stellung genommen. Die Kritik des Maler- und Lackiererhandwerks am Ab-bruchbegriff in der Gefahrstoffverordnung wurde wahrgenommen. Tätigkeiten in der Instandhaltung, bei denen ggf. auch Teilflächen „abgebrochen“ wer-den, sollen nicht den Abbrucharbeiten zugeordnet werden. Der Bundesrat hat zu diesem Thema im Bundesrats-beschluss 566/25(B) festgestellt: Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass laut Begründung zur Verordnung der Begriff der Abbruchar-beiten eng auszulegen ist und insbesondere Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung nicht den Abbrucharbei-ten zuzurechnen sind. … Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob – möglichst in Absprache mit dem europäischen Gesetzgeber – der Kreis der be-troffenen Unternehmen im Verordnungstext zukünftig auf diejenigen Betriebe eingeschränkt werden kann, die Abbrucharbeiten im engeren Sinne ausführen. Dadurch würde sich der bürokratische Aufwand für Betriebe und Genehmigungsbehörden reduzieren. Diese Entschließung hat allerdings keine Rechtswirk-samkeit, sie stellt aber in Aussicht, dass hier zukünftig noch einmal nachgebessert wird. Konkreter werden Auslegungsfragen – welche Tätig-keiten sind Abbruch, welche sind Instandhaltung? - in der kommenden TRGS 519 behandelt, die im Sommer 2026 erwartet wird. Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz (2026)
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